EG-Vertrag
   
|  | 6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312) |  | 
 
    
Artikel 308
(ex-Art. 235)
    Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im 
Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und 
sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht 
vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission 
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten 
Vorschriften.
 ***
Nicht
 die nationalen Regierungen regeln das "Tätigwerden der Gemeinschaft" um
 im Rahmen des Gemeinsamen Marktes Ziele zu verwirklichen, sondern die 
Gemeinschaft wird aus eigener Kompetenz tätig, um ihre Ziele zu 
verwirklichen. 
Der Artikel 308 ist eine Generalvollmacht und zum Missbrauch geeignet. 
Hier
 wird nicht festgelegt, wer das "Tätigwerden der Gemeinschaft" 
feststellt. Es werden auch keine konkreten Ziele angegeben, die damit in
 den Bereich der Beliebigkeit entgleiten. 
Letztendlich
 werden die Böcke zu Gärtnern ernannt, denn der Rat erläßt auf Vorschlag
 der Kommission und nach Anhörung, nicht Abstimmung, die geeigneten 
Vorschriften, wobei "geeignet" wieder in die Beliebigkeit fällt, wie die
 "Vorschriften" auch.
Es ist doch tradierte Gewissheit, dass ein System immer zum Selbsterhalt tendiert. 
 Auch die EU.
Weniger Macht ist mehr!
Weniger Europa schützt die Bürger! 
 
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen