Donnerstag, 29. Dezember 2011

Demokatie und EU-Vertrag oder wie kann man Recht gestalten, dass es passt.

EG-Vertrag
   6. Teil - Allgemeine und Schlußbestimmungen (Art. 281 - 312)   
Artikel 308
(ex-Art. 235)
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.

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Nicht die nationalen Regierungen regeln das "Tätigwerden der Gemeinschaft" um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes Ziele zu verwirklichen, sondern die Gemeinschaft wird aus eigener Kompetenz tätig, um ihre Ziele zu verwirklichen. 

Der Artikel 308 ist eine Generalvollmacht und zum Missbrauch geeignet. 

Hier wird nicht festgelegt, wer das "Tätigwerden der Gemeinschaft" feststellt. Es werden auch keine konkreten Ziele angegeben, die damit in den Bereich der Beliebigkeit entgleiten. 

Letztendlich werden die Böcke zu Gärtnern ernannt, denn der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung, nicht Abstimmung, die geeigneten Vorschriften, wobei "geeignet" wieder in die Beliebigkeit fällt, wie die "Vorschriften" auch.

Es ist doch tradierte Gewissheit, dass ein System immer zum Selbsterhalt tendiert. 

 Auch die EU.

Weniger Macht ist mehr!

Weniger Europa schützt die Bürger!

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